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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273;Rechtssatz
Ein Zurückverweisungsbescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO stellt eine (abschließende) Berufungserledigung dar. Ebenso wie mit dem Ergehen einer Berufungsentscheidung oder eines Zurückweisungsbescheides gemäß § 273 BAO allenfalls erlassene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass es dazu einer gesonderten Aufhebung bedürfte, trifft dies auch im Falle von Berufungserledigungen gemäß § 289 Abs. 1 BAO zu. Die Erlassung eines Zurückverweisungsbescheides nach der genannten Bestimmung hat zur Folge, dass allenfalls ergangene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren und eo ipso mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 289 Abs. 1 erster Satz leg.cit. kommt solcherart lediglich klarstellende Bedeutung zu (vgl. zu einer ähnlichen Gesetzesanordnung in § 307 Abs. 1 BAO das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0114).Ein Zurückverweisungsbescheid gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO stellt eine (abschließende) Berufungserledigung dar. Ebenso wie mit dem Ergehen einer Berufungsentscheidung oder eines Zurückweisungsbescheides gemäß Paragraph 273, BAO allenfalls erlassene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass es dazu einer gesonderten Aufhebung bedürfte, trifft dies auch im Falle von Berufungserledigungen gemäß Paragraph 289, Absatz eins, BAO zu. Die Erlassung eines Zurückverweisungsbescheides nach der genannten Bestimmung hat zur Folge, dass allenfalls ergangene Berufungsvorentscheidungen ihre Wirksamkeit verlieren und eo ipso mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 289, Absatz eins, erster Satz leg.cit. kommt solcherart lediglich klarstellende Bedeutung zu vergleiche zu einer ähnlichen Gesetzesanordnung in Paragraph 307, Absatz eins, BAO das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150074.X08Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013