RS Vwgh 2009/4/22 2007/15/0074

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §310;
  1. BAO § 310 heute
  2. BAO § 310 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 310 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  4. BAO § 310 gültig von 01.01.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 310 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 310 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 310 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des § 310 BAO hat nicht die Nichtigkeit des von der unzuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassenen Bescheides, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit zur Folge (vgl. zur TLAO das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, 82/17/0149). Auch ein rechtswidrig ergangener Wiedereinsetzungsbescheid hat zur Folge, dass das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 310 Abs. 3 BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 310, BAO hat nicht die Nichtigkeit des von der unzuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassenen Bescheides, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit zur Folge vergleiche zur TLAO das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, 82/17/0149). Auch ein rechtswidrig ergangener Wiedereinsetzungsbescheid hat zur Folge, dass das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 310, Absatz 3, BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150074.X06

Im RIS seit

25.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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