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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §310;Rechtssatz
Die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des § 310 BAO hat nicht die Nichtigkeit des von der unzuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassenen Bescheides, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit zur Folge (vgl. zur TLAO das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, 82/17/0149). Auch ein rechtswidrig ergangener Wiedereinsetzungsbescheid hat zur Folge, dass das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 310 Abs. 3 BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 310, BAO hat nicht die Nichtigkeit des von der unzuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassenen Bescheides, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war, sondern lediglich dessen Rechtswidrigkeit zur Folge vergleiche zur TLAO das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, 82/17/0149). Auch ein rechtswidrig ergangener Wiedereinsetzungsbescheid hat zur Folge, dass das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 310, Absatz 3, BAO in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150074.X06Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013