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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2b Z2 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 ist die Vortragsgrenze der Z. 2 nicht anzuwenden, soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte "Sanierungsgewinne" oder "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" enthalten sind. Den Begriff "Gewinn" kennt das EStG 1988 nur in Zusammenhang mit den betrieblichen Einkünften (vgl. § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen nach § 29 Z. 2 iVm § 31 EStG 1988 stellen jedenfalls keine "Gewinne" dar. Solcherart ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 unzweifelhaft, dass Einkünfte nach § 31 EStG die Verlustvortragsgrenze unberührt lassen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder aus dem Gesetzeszusammenhang noch aus dem Gebot verfassungskonformer Interpretation. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 26. Februar 2007, B 789/06, ausgesprochen hat, besteht zwischen den Verlusten eines Steuerpflichtigen, der die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, und dieser Beteiligung sowie deren wirtschaftlichem Ergebnis regelmäßig kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Für den Fall, dass die Beteiligung auf die Einbringung eines Betriebes in die Kapitalgesellschaft zurückgeht, ergibt sich aus § 21 Z 1 UmgrStG der Verlustübergang vom bisherigen Betriebsinhaber auf die Kapitalgesellschaft. Gerade weil Verluste, die im Rahmen von Mitunternehmerschaften anfallen, im Gegensatz zu jenen von Kapitalgesellschaften unmittelbar dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, erscheint die Differenzierung zwischen der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und solchen an Kapitalgesellschaften gerechtfertigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 ist die Vortragsgrenze der Ziffer 2, nicht anzuwenden, soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte "Sanierungsgewinne" oder "Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne" enthalten sind. Den Begriff "Gewinn" kennt das EStG 1988 nur in Zusammenhang mit den betrieblichen Einkünften vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter Beteiligungen nach Paragraph 29, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, EStG 1988 stellen jedenfalls keine "Gewinne" dar. Solcherart ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 unzweifelhaft, dass Einkünfte nach Paragraph 31, EStG die Verlustvortragsgrenze unberührt lassen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich weder aus dem Gesetzeszusammenhang noch aus dem Gebot verfassungskonformer Interpretation. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 26. Februar 2007, B 789/06, ausgesprochen hat, besteht zwischen den Verlusten eines Steuerpflichtigen, der die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, und dieser Beteiligung sowie deren wirtschaftlichem Ergebnis regelmäßig kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Für den Fall, dass die Beteiligung auf die Einbringung eines Betriebes in die Kapitalgesellschaft zurückgeht, ergibt sich aus Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG der Verlustübergang vom bisherigen Betriebsinhaber auf die Kapitalgesellschaft. Gerade weil Verluste, die im Rahmen von Mitunternehmerschaften anfallen, im Gegensatz zu jenen von Kapitalgesellschaften unmittelbar dem Mitunternehmer zuzurechnen sind, erscheint die Differenzierung zwischen der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und solchen an Kapitalgesellschaften gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150072.X01Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013