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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Dass bereits das mediterrane Klima für sich allein zu einer Linderung der Schmerzen auf Grund einer Trigeminus-Neuralgie führt, reicht für die Anerkennung der Aufwendungen von Erholungsreisen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 nicht aus. Bei einer breiten Palette von Krankheitsbildern vermag ein Klimawechsel den Krankheitsverlauf gewiss positiv zu beeinflussen; dennoch muss für Zwecke der einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen eine Abgrenzung der Aufwendungen für zwingend medizinisch indizierten (Kur)Reisen zu solchen für Urlaubs- und Erholungsreisen vorgenommen werden.Dass bereits das mediterrane Klima für sich allein zu einer Linderung der Schmerzen auf Grund einer Trigeminus-Neuralgie führt, reicht für die Anerkennung der Aufwendungen von Erholungsreisen als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, EStG 1988 nicht aus. Bei einer breiten Palette von Krankheitsbildern vermag ein Klimawechsel den Krankheitsverlauf gewiss positiv zu beeinflussen; dennoch muss für Zwecke der einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen eine Abgrenzung der Aufwendungen für zwingend medizinisch indizierten (Kur)Reisen zu solchen für Urlaubs- und Erholungsreisen vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150022.X04Im RIS seit
22.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013