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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0312 E 22. März 2010Rechtssatz
Nach dem (erst) im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 geschaffenen Gebrauchsmustergesetz 1994, BGBl. Nr. 211/1994, kann auch Erfindungen Rechtsschutz gewährt werden, die nicht unter das Patentgesetz fallen. Einkünfte aus der Verwertung von Gebrauchsmustern sind nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht der Steuerermäßigung nach § 38 EStG 1988 zugänglich. Die Unterschiede zwischen patentrechtlich geschützten Erfindungen und Gebrauchsmustern, insbesondere hinsichtlich der für eine Registrierung erforderlichen Erfindungshöhe, (vgl. den allgemeinen Teil der Erläuterungen zum GMG, RV 1235 BlgNR XVIII. GP, 14) rechtfertigen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der daraus erzielten Einkünfte, sodass Einkünfte aus der Verwertung von Gebrauchsmustern auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Interpretation in den Anwendungsbereich des § 38 EStG 1988 einbezogen werden können. Erfüllt eine Erfindung auch die (höheren) Voraussetzungen nach dem Patentgesetz, steht es dem Abgabepflichtigen frei, zur Erlangung der Steuerbegünstigung eine Patenterteilung nach dem Patentgesetz zu betreiben. Entscheidet er sich aus welchen Gründen immer dafür, keine Patenterteilung anzustreben, steht die Steuerbegünstigung nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer Gründe der Geheimhaltung seiner Erfindung für das Unterbleiben einer Patentierung ins Treffen führt, zeigen diese Ausführungen allenfalls einen weiteren Grund auf, Abgabepflichtigen, die sich einem Patentierungsverfahren und den damit allenfalls verbundenen Risken unterziehen, steuerlich gegenüber jenen Erfindern zu begünstigen, die dieses Risiko nicht auf sich nehmen.Nach dem (erst) im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 geschaffenen Gebrauchsmustergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, kann auch Erfindungen Rechtsschutz gewährt werden, die nicht unter das Patentgesetz fallen. Einkünfte aus der Verwertung von Gebrauchsmustern sind nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht der Steuerermäßigung nach Paragraph 38, EStG 1988 zugänglich. Die Unterschiede zwischen patentrechtlich geschützten Erfindungen und Gebrauchsmustern, insbesondere hinsichtlich der für eine Registrierung erforderlichen Erfindungshöhe, vergleiche den allgemeinen Teil der Erläuterungen zum GMG, Regierungsvorlage 1235 BlgNR römisch achtzehn. GP, 14) rechtfertigen eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der daraus erzielten Einkünfte, sodass Einkünfte aus der Verwertung von Gebrauchsmustern auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Interpretation in den Anwendungsbereich des Paragraph 38, EStG 1988 einbezogen werden können. Erfüllt eine Erfindung auch die (höheren) Voraussetzungen nach dem Patentgesetz, steht es dem Abgabepflichtigen frei, zur Erlangung der Steuerbegünstigung eine Patenterteilung nach dem Patentgesetz zu betreiben. Entscheidet er sich aus welchen Gründen immer dafür, keine Patenterteilung anzustreben, steht die Steuerbegünstigung nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer Gründe der Geheimhaltung seiner Erfindung für das Unterbleiben einer Patentierung ins Treffen führt, zeigen diese Ausführungen allenfalls einen weiteren Grund auf, Abgabepflichtigen, die sich einem Patentierungsverfahren und den damit allenfalls verbundenen Risken unterziehen, steuerlich gegenüber jenen Erfindern zu begünstigen, die dieses Risiko nicht auf sich nehmen.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150017.X03Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013