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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ORF-G 2001 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Verfahrensakt eine Aufzeichnung der in Rede stehenden Sendung angeschlossen ist, entbindet den Bundeskommunikationssenat nicht, den von ihm als entscheidungsrelevant angesehenen Sachverhalt festzustellen. (Hier: In der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt unmittelbar nach der Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und dem Hinweis, dass der Bundeskommunikationssenat in die Aufzeichnung der gegenständlichen Fernsehsendung Einsicht genommen habe, die rechtliche Beurteilung des Falles. Der Bundeskommunikationssenat nimmt dort bereits eine Bewertung des angenommenen Sachverhalts vor und stellt dabei nur bruchstückhaft den Sachverhalt [Inhalt der inkriminierten Sendungsteile] in objektiver Weise fest.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040158.X02Im RIS seit
02.06.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009