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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0050 Vergabekoordinierungs-RL Dienstleistungsaufträge Art29 litf impl;Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im Kern um die Frage, ob bei der mitbeteiligten Bietergemeinschaft der Ausscheidungstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 1 iVm § 68 Abs. 1 Z. 6 BVergG 2006 (im Falle der Verneinung: der Ausscheidungstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) im Hinblick auf den unstrittigen Umstand vorlag, dass drei ihrer Mitglieder im hier maßgebenden Zeitpunkt der Angebotseröffnung einerseits nicht unerhebliche Abgabenschulden hatten, hinsichtlich der ihnen aber andererseits von den Finanzbehörden Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) bewilligt worden waren, denen jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung entsprochen wurde. Entscheidend ist, ob die mitbeteiligte Bietergemeinschaft bis zu dem in § 69 Z. 1 BVergG 2006 bezeichneten Zeitpunkt der Angebotseröffnung die ihren Mitgliedern erteilten Ratenzahlungsbewilligungen sowie die pünktliche Erfüllung derselben gegenüber der Auftraggeberin "nachgewiesen" hat. (Das allfällige Fehlen eines solchen Nachweises wäre ein behebbarer Mangel; vgl. E 29. März 2006, Zl. 2003/04/0192, mwN.)Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im Kern um die Frage, ob bei der mitbeteiligten Bietergemeinschaft der Ausscheidungstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006 (im Falle der Verneinung: der Ausscheidungstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.) im Hinblick auf den unstrittigen Umstand vorlag, dass drei ihrer Mitglieder im hier maßgebenden Zeitpunkt der Angebotseröffnung einerseits nicht unerhebliche Abgabenschulden hatten, hinsichtlich der ihnen aber andererseits von den Finanzbehörden Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) bewilligt worden waren, denen jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung entsprochen wurde. Entscheidend ist, ob die mitbeteiligte Bietergemeinschaft bis zu dem in Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 bezeichneten Zeitpunkt der Angebotseröffnung die ihren Mitgliedern erteilten Ratenzahlungsbewilligungen sowie die pünktliche Erfüllung derselben gegenüber der Auftraggeberin "nachgewiesen" hat. (Das allfällige Fehlen eines solchen Nachweises wäre ein behebbarer Mangel; vergleiche E 29. März 2006, Zl. 2003/04/0192, mwN.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0226 La Cascina VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040141.X03Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013