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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0050 Vergabekoordinierungs-RL Dienstleistungsaufträge Art29 litf impl;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Rn 36 des Urteils des EuGH vom 9. Februar 2006, Rs C-226/04 und C-228/04, La Cascina und Zilch, genügt es zur Vermeidung des Ausschlussgrundes des Art. 45 Abs. 2 lit. f der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (und damit auch zur Hintanhaltung der Erfüllung des diese Richtlinienbestimmung in nationales Recht umsetzenden § 68 Abs. 1 Z 6 BVergG 2006), dass der Bieter - fristgerecht - "nachweist", dass er Begünstigter einer Ratenvereinbarung ist und diese tatsächlich erfüllt (vgl. zum Letztgenannten die Rn 25 und 35 des genannten Urteiles, wonach es Sache des nationalen Rechts ist, Inhalt und Tragweite des Begriffes "Nichterfüllung ihrer Verpflichtung" zu bestimmen).Im Hinblick auf die Rn 36 des Urteils des EuGH vom 9. Februar 2006, Rs C-226/04 und C-228/04, La Cascina und Zilch, genügt es zur Vermeidung des Ausschlussgrundes des Artikel 45, Absatz 2, Litera f, der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (und damit auch zur Hintanhaltung der Erfüllung des diese Richtlinienbestimmung in nationales Recht umsetzenden Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006), dass der Bieter - fristgerecht - "nachweist", dass er Begünstigter einer Ratenvereinbarung ist und diese tatsächlich erfüllt vergleiche zum Letztgenannten die Rn 25 und 35 des genannten Urteiles, wonach es Sache des nationalen Rechts ist, Inhalt und Tragweite des Begriffes "Nichterfüllung ihrer Verpflichtung" zu bestimmen).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0226 La Cascina VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040141.X02Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013