RS Vwgh 2009/4/22 2007/04/0141

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E3L E06304000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31992L0050 Vergabekoordinierungs-RL Dienstleistungsaufträge Art29 lite impl;
31992L0050 Vergabekoordinierungs-RL Dienstleistungsaufträge Art29 litf impl;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2 lite;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art45 Abs2 litf;
62004CJ0226 La Cascina VORAB;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z6;
EURallg;

Rechtssatz

In einem Fall, in dem von der Finanzbehörde Ratenzahlungen bewilligt wurden und die Raten entsprechend den Vorgaben dieser Bewilligung geleistet werden, kann nicht gesagt werden, der Betreffende erfülle seine Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern oder Abgaben nicht und erfülle den Ausschlusstatbestand des § 68 Abs 1 Z 6 BVergG 2006.In einem Fall, in dem von der Finanzbehörde Ratenzahlungen bewilligt wurden und die Raten entsprechend den Vorgaben dieser Bewilligung geleistet werden, kann nicht gesagt werden, der Betreffende erfülle seine Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern oder Abgaben nicht und erfülle den Ausschlusstatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006.

(Hier: Dem steht das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, sofern - wie im vorliegenden Erkenntinis näher dargestellt wird - bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0226 La Cascina VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040141.X01

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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