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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0050 Vergabekoordinierungs-RL Dienstleistungsaufträge Art29 lite impl;Rechtssatz
In einem Fall, in dem von der Finanzbehörde Ratenzahlungen bewilligt wurden und die Raten entsprechend den Vorgaben dieser Bewilligung geleistet werden, kann nicht gesagt werden, der Betreffende erfülle seine Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern oder Abgaben nicht und erfülle den Ausschlusstatbestand des § 68 Abs 1 Z 6 BVergG 2006.In einem Fall, in dem von der Finanzbehörde Ratenzahlungen bewilligt wurden und die Raten entsprechend den Vorgaben dieser Bewilligung geleistet werden, kann nicht gesagt werden, der Betreffende erfülle seine Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern oder Abgaben nicht und erfülle den Ausschlusstatbestand des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006.
(Hier: Dem steht das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, sofern - wie im vorliegenden Erkenntinis näher dargestellt wird - bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0226 La Cascina VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040141.X01Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013