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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19 Abs1;Rechtssatz
Zuschlagskriterien sollen entsprechend dem Stand der Technik und des Wissens eine eindeutige und neutrale Bewertung der Angebote ermöglichen. Die Kriterien und ihre Gewichte sind so anzugeben, dass abschätzbar ist, wie sich eine Angebotsänderung auf die Gesamtbewertung auswirken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040065.X04Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013