RS Vwgh 2009/4/22 2007/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitbb;
BVergG 2002 §32 Abs8 Z6;
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5;
LVergRG Wr 2007 §23 Abs1 Z1;
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 8 BVergG 2002 sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen, sofern sie nicht im Internet bereit gestellt werden, beizufügen. Die in der Regel einen Teil der Ausschreibungsunterlagen darstellenden Zuschlagskriterien sind gemäß der Z. 6 dieser Bestimmung - sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung enthalten sind - ein zwingender Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Somit handelt es sich im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Ausschreibungsunterlagen um eine Einheit. Die Ausschreibungsunterlagen können daher gemeinsam mit der gesondert anfechtbaren Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten werden. Der Umstand, dass der Aufforderung die Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegt waren, sondern die Teilnehmer aufgefordert wurden, diese Unterlagen am nächsten Tag abzuholen, kann daran nichts ändern. Dass die gesondert anfechtbaren Ausschreibungsunterlagen in eventu als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist bezeichnet werden, kann keineswegs dazu führen, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung die gemäß § 23 Abs 1 Z 1 Wr LVergRG 2007 erforderliche genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung mangelt.Gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BVergG 2002 sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen, sofern sie nicht im Internet bereit gestellt werden, beizufügen. Die in der Regel einen Teil der Ausschreibungsunterlagen darstellenden Zuschlagskriterien sind gemäß der Ziffer 6, dieser Bestimmung - sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung enthalten sind - ein zwingender Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Somit handelt es sich im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Ausschreibungsunterlagen um eine Einheit. Die Ausschreibungsunterlagen können daher gemeinsam mit der gesondert anfechtbaren Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten werden. Der Umstand, dass der Aufforderung die Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegt waren, sondern die Teilnehmer aufgefordert wurden, diese Unterlagen am nächsten Tag abzuholen, kann daran nichts ändern. Dass die gesondert anfechtbaren Ausschreibungsunterlagen in eventu als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist bezeichnet werden, kann keineswegs dazu führen, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LVergRG 2007 erforderliche genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040065.X01

Im RIS seit

27.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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