Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitbb;Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 8 BVergG 2002 sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen, sofern sie nicht im Internet bereit gestellt werden, beizufügen. Die in der Regel einen Teil der Ausschreibungsunterlagen darstellenden Zuschlagskriterien sind gemäß der Z. 6 dieser Bestimmung - sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung enthalten sind - ein zwingender Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Somit handelt es sich im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Ausschreibungsunterlagen um eine Einheit. Die Ausschreibungsunterlagen können daher gemeinsam mit der gesondert anfechtbaren Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten werden. Der Umstand, dass der Aufforderung die Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegt waren, sondern die Teilnehmer aufgefordert wurden, diese Unterlagen am nächsten Tag abzuholen, kann daran nichts ändern. Dass die gesondert anfechtbaren Ausschreibungsunterlagen in eventu als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist bezeichnet werden, kann keineswegs dazu führen, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung die gemäß § 23 Abs 1 Z 1 Wr LVergRG 2007 erforderliche genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung mangelt.Gemäß Paragraph 32, Absatz 8, BVergG 2002 sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Ausschreibungsunterlagen, sofern sie nicht im Internet bereit gestellt werden, beizufügen. Die in der Regel einen Teil der Ausschreibungsunterlagen darstellenden Zuschlagskriterien sind gemäß der Ziffer 6, dieser Bestimmung - sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung enthalten sind - ein zwingender Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Somit handelt es sich im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe und den Ausschreibungsunterlagen um eine Einheit. Die Ausschreibungsunterlagen können daher gemeinsam mit der gesondert anfechtbaren Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten werden. Der Umstand, dass der Aufforderung die Ausschreibungsunterlagen nicht beigelegt waren, sondern die Teilnehmer aufgefordert wurden, diese Unterlagen am nächsten Tag abzuholen, kann daran nichts ändern. Dass die gesondert anfechtbaren Ausschreibungsunterlagen in eventu als sonstige Festlegung während der Angebotsfrist bezeichnet werden, kann keineswegs dazu führen, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Wr LVergRG 2007 erforderliche genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040065.X01Im RIS seit
27.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013