Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;Rechtssatz
Der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht der Auffassung, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist, nicht entgegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele der Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl. die Urteile des EuGH vom 19. September 2000, C-177/99, und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Randnrn 42f, und vom 21. Februar 2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Randnrn 18 f).Der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht der Auffassung, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist, nicht entgegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele der Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt vergleiche die Urteile des EuGH vom 19. September 2000, C-177/99, und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Randnrn 42f, und vom 21. Februar 2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Randnrn 18 f).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0177 Ampafrance Sanofi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150315.X07Im RIS seit
02.06.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011