Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0004 E 26. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (Hinweis E 22. Februar 2000, 99/14/0062; E 12. September 2001, 99/13/0069).Enthält eine Urkunde nicht die in Paragraph 11, UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (Hinweis E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (Hinweis E 22. Februar 2000, 99/14/0062; E 12. September 2001, 99/13/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150315.X02Im RIS seit
02.06.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011