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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u. a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101, mit zahlreichen Nachweisen) erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hiebei ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die Angemessenheitsprüfung hat auch bei Leasingfahrzeugen stattzufinden.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u. a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101, mit zahlreichen Nachweisen) erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hiebei ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die Angemessenheitsprüfung hat auch bei Leasingfahrzeugen stattzufinden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150257.X02Im RIS seit
02.06.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013