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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0368 E 22. April 2009Rechtssatz
Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend und nicht entscheidend. Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, ist aber nicht bindend (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz. 131, Scheiner, u.a., Umsatzsteuergesetz 1994, § 12 Tz. 308 f).Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend und nicht entscheidend. Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, ist aber nicht bindend vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 12, Tz. 131, Scheiner, u.a., Umsatzsteuergesetz 1994, Paragraph 12, Tz. 308 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150235.X02Im RIS seit
08.06.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013