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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0214Rechtssatz
Beim Teilwert im Sinn des § 6 Z. 1 und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, 2000/14/0174).Beim Teilwert im Sinn des Paragraph 6, Ziffer eins und 2 EStG 1988 handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung des Teilwertes nicht zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2004, 2000/14/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150213.X01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009