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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §10;Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Partei einen tauglichen Zustellungsbevollmächtigten benennt, ist diesem mit Wirkung für die Partei zuzustellen. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 9 Abs. 1 ZustellG schließt eine (weiterhin aufrechte) Aufforderung nach § 10 ZustellG und weitere Hinterlegungen ohne Zustellversuch aus (vgl. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 1; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, § 10 ZustG Anm. 4 und 11). Die bis dahin eingetretenen Wirkungen der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde werden hiedurch nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 1073; Ritz, BAO3, § 10 ZustellG Tz. 8).Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Partei einen tauglichen Zustellungsbevollmächtigten benennt, ist diesem mit Wirkung für die Partei zuzustellen. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG schließt eine (weiterhin aufrechte) Aufforderung nach Paragraph 10, ZustellG und weitere Hinterlegungen ohne Zustellversuch aus vergleiche Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 10, Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, Paragraph 10, Anmerkung 1; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, Paragraph 10, ZustG Anmerkung 4 und 11). Die bis dahin eingetretenen Wirkungen der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde werden hiedurch nicht berührt vergleiche Stoll, BAO, 1073; Ritz, BAO3, Paragraph 10, ZustellG Tz. 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150207.X05Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015