RS Vwgh 2009/4/22 2006/15/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §10;
  1. ZustG § 10 heute
  2. ZustG § 10 gültig ab 13.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 10 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. ZustG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. ZustG § 10 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher (wenn von der erstinstanzlichen Behörde ausgestellt) nicht nur rechtsmittelfähig ist, sondern auch tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes leg.cit. nicht eintreten soll (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, 96/03/0257, Stoll, BAO-Kommentar, 1070; Ritz, BAO3, § 10 ZustellG Tz. 6;Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 10, ZustellG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher (wenn von der erstinstanzlichen Behörde ausgestellt) nicht nur rechtsmittelfähig ist, sondern auch tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes leg.cit. nicht eintreten soll vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, 96/03/0257, Stoll, BAO-Kommentar, 1070; Ritz, BAO3, Paragraph 10, ZustellG Tz. 6;

Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 5).Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 10, Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, Paragraph 10, Anmerkung 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150207.X03

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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