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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §10;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 ZustellG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher (wenn von der erstinstanzlichen Behörde ausgestellt) nicht nur rechtsmittelfähig ist, sondern auch tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes leg.cit. nicht eintreten soll (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, 96/03/0257, Stoll, BAO-Kommentar, 1070; Ritz, BAO3, § 10 ZustellG Tz. 6;Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre stellt die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 10, ZustellG einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, welcher (wenn von der erstinstanzlichen Behörde ausgestellt) nicht nur rechtsmittelfähig ist, sondern auch tatsächlich bekämpft werden muss, wenn die zwingende Rechtsfolge des zweiten Satzes leg.cit. nicht eintreten soll vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, 96/03/0257, Stoll, BAO-Kommentar, 1070; Ritz, BAO3, Paragraph 10, ZustellG Tz. 6;
Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 5).Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 10, Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, Paragraph 10, Anmerkung 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150207.X03Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015