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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde (vgl. Ritz, BAO3, § 10 ZustellG Tz. 4 mwN). Diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, eingeleitet werden soll oder abzusehen ist, dass ein solches einzuleiten sein wird, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen, sie kann das aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach § 11 ZustellG veranlassen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, § 10 ZustG Anm. 4). Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht der Fall gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1989, 88/13/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Erteilung einer Aufforderung nach Paragraph 10, ZustellG liegt im Ermessen der Behörde vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 10, ZustellG Tz. 4 mwN). Diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, eingeleitet werden soll oder abzusehen ist, dass ein solches einzuleiten sein wird, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen, sie kann das aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach Paragraph 11, ZustellG veranlassen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2, Paragraph 10, ZustG Anmerkung 4). Bei derartigen Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht der Fall gewesen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1989, 88/13/0087, und die dort angeführte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150207.X02Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015