Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §10;Rechtssatz
Entgegen der Rechtsauffassung, wonach Normadressat von § 10 ZustellG nur eine natürliche Person sein könne, umfasst der Anwendungsbereich dieser Norm - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben (vgl. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 10 Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, § 10 Anm. 1, sowie zur Vorgängerbestimmung Reeger/Stoll, BAO, § 100 Tz. 2).Entgegen der Rechtsauffassung, wonach Normadressat von Paragraph 10, ZustellG nur eine natürliche Person sein könne, umfasst der Anwendungsbereich dieser Norm - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben vergleiche Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 10, Tz. 3; Walter/Mayer, Zustellrecht, Paragraph 10, Anmerkung 1, sowie zur Vorgängerbestimmung Reeger/Stoll, BAO, Paragraph 100, Tz. 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150207.X01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015