RS Vwgh 2009/4/23 AW 2009/04/0026

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits außer Kraft getreten. Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte (vgl auch die hg Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl AW 2009/04/0012).Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits außer Kraft getreten. Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte vergleiche auch die hg Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl AW 2009/04/0012).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040026.A01

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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