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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits außer Kraft getreten. Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte (vgl auch die hg Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl AW 2009/04/0012).Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die Ausscheidensentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Unstrittig ist die von der belangten Behörde im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, durch die die Zuschlagserteilung vorläufig untersagt wurde, bereits außer Kraft getreten. Die nunmehr beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die damit verbundene Rückversetzung der beschwerdeführenden Partei in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides das von ihr angestrebte Ergebnis, die Zuschlagserteilung vorerst weiterhin zu verhindern, nicht herbeiführen könnte vergleiche auch die hg Beschlüsse vom 11. August 2008, Zl AW 2008/04/0043, und vom 19. März 2009, Zl AW 2009/04/0012).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040026.A01Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009