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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb idF 2005/I/101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0039 E 24. März 2009 RS 1 (Hier betreffend slowakische Staatsangehörige mit dem Zusatz: Dies gilt umso mehr nach der Rechtslage seit der Novelle BGBl I Nr 101/2005, durch die in § 2 Abs 2 lit b AuslBG der Halbsatz "sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird" entfallen ist.)Stammrechtssatz
Der bloß formale Umstand, dass Ausländer (Polen) im Besitz (österreichischer) Gewerbeberechtigungen waren, ist für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (Hinweis E 3. November 2004, 2001/18/0129). Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit aber de facto nicht selbständig sind, waren schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.Der bloß formale Umstand, dass Ausländer (Polen) im Besitz (österreichischer) Gewerbeberechtigungen waren, ist für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich (Hinweis E 3. November 2004, 2001/18/0129). Ausländer, die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen waren, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit aber de facto nicht selbständig sind, waren schon vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090064.X01Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011