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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §32a Abs4;Rechtssatz
Der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich einer Übertretung von § 32a Abs. 4 AuslBG wie auch der Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG sind eindeutig dem Begriff der "Verwaltungsstrafsache" iS von Art. 132 B-VG zuzuordnen. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre.Der Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich einer Übertretung von Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG wie auch der Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG sind eindeutig dem Begriff der "Verwaltungsstrafsache" iS von Artikel 132, B-VG zuzuordnen. Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Verwaltungsstrafsache erhoben wurde, ohne dass hiefür eine rechtliche Grundlage gegeben wäre.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090055.X01Im RIS seit
21.10.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011