RS Vwgh 2009/4/23 2008/17/0231

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch müsste gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein und ergibt sich weder aus allgemeinen Grundsätzen noch aus einer allenfalls subsidiär geltenden Zuständigkeitsbestimmung, die eine derartige "Annexzuständigkeit" generell vorsehen würde.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170231.X02

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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