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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch müsste gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein und ergibt sich weder aus allgemeinen Grundsätzen noch aus einer allenfalls subsidiär geltenden Zuständigkeitsbestimmung, die eine derartige "Annexzuständigkeit" generell vorsehen würde.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170231.X02Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009