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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Begriff der Zuverlässigkeit [im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Gewerbeordnung, die jedoch auch hier als Richtlinie gelten kann, soweit nicht das BWG etwas anderes erfordert; vgl. etwa Brandl/Kalss, Die "erforderlichen Eigenschaften" von Geschäftsleitern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ÖBA 2000, 943 (945); Laurer in Laurer/Borns/Strobl/Schütz/Schütz, Kommentar zum Bankwesengesetz3, Rz. 7 zu § 5] so ausgelegt, dass darunter eine bestimmte "Geisteshaltung und Sinnesart" zu verstehen sei, die Gewähr dafür biete, dass bei Ausübung des Gewerbes die dabei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt blieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0034, sowie Brandl/Kalss, aaO, 945). Die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach § 98 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG des Mag. J. W. lässt jedenfalls Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als Geschäftsleiter der beschwerdeführenden Partei (des Kreditinstituts) im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 7 BWG entstehen. Wie sich aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt, wäre es nun an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, die Unbegründetheit der Zweifel zu bescheinigen. Sie hätte also nicht nur zu behaupten, sondern in dem erforderlichen Umfang auch zu beweisen (bescheinigen) gehabt, dass weitere Ereignisse, die Zweifel an der Zuverlässigkeit ihres Geschäftsleiters insbesondere im Hinblick auf die vom Kreditinstitut einzuhaltenden Vorschriften aufkommen ließen, nicht zu erwarten seien. [Hier: Mit ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2008 trug die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 70 Abs. 4 Z. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 1993/532 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- auf, den rechtmäßigen Zustand durch Abberufung des Geschäftsleiters Mag. J. W. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides herzustellen.]Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Begriff der Zuverlässigkeit [im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Gewerbeordnung, die jedoch auch hier als Richtlinie gelten kann, soweit nicht das BWG etwas anderes erfordert; vergleiche etwa Brandl/Kalss, Die "erforderlichen Eigenschaften" von Geschäftsleitern eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ÖBA 2000, 943 (945); Laurer in Laurer/Borns/Strobl/Schütz/Schütz, Kommentar zum Bankwesengesetz3, Rz. 7 zu Paragraph 5 ], so ausgelegt, dass darunter eine bestimmte "Geisteshaltung und Sinnesart" zu verstehen sei, die Gewähr dafür biete, dass bei Ausübung des Gewerbes die dabei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt blieben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0034, sowie Brandl/Kalss, aaO, 945). Die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach Paragraph 98, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG des Mag. J. W. lässt jedenfalls Zweifel an seiner Zuverlässigkeit als Geschäftsleiter der beschwerdeführenden Partei (des Kreditinstituts) im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG entstehen. Wie sich aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt, wäre es nun an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, die Unbegründetheit der Zweifel zu bescheinigen. Sie hätte also nicht nur zu behaupten, sondern in dem erforderlichen Umfang auch zu beweisen (bescheinigen) gehabt, dass weitere Ereignisse, die Zweifel an der Zuverlässigkeit ihres Geschäftsleiters insbesondere im Hinblick auf die vom Kreditinstitut einzuhaltenden Vorschriften aufkommen ließen, nicht zu erwarten seien. [Hier: Mit ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2008 trug die belangte Behörde (die Finanzmarktaufsichtsbehörde) der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 1993/532 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- auf, den rechtmäßigen Zustand durch Abberufung des Geschäftsleiters Mag. J. W. binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides herzustellen.]
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170207.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011