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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen iSd § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass die Arbeitsleistungen in der Sphäre desjenigen erbracht werden, der für dieses "in Anspruch"-Nehmen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trägt. Dies kann nicht gesagt werden, wenn die Ausländer weder iSd § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG in einem Betrieb des vom Bf vertretenen Unternehmens beschäftigt werden, noch sonst ersichtlich ist, dass die Arbeitsleistungen dem wirtschaftlichen Bereich des vom Bf vertretenen Unternehmens zuzurechnen wären. Das bloße Abladen der vom Ausland nach Österreich gelieferten Fenster und Türen unterliegt noch keiner Bewilligungspflicht im Grunde des § 18 AuslBG. Davon unterscheidet sich aber nicht wesentlich der daran anschließende weitere Vorgang der Verbringung der gelieferten Fenster und Türen an den Ort ihres Einbaus im Gebäude des vom Bf vertretenen Unternehmens zu dem Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung. Auch diese Tätigkeit ist noch der Sphäre des Lieferanten zuzurechnen, und durch sie ist auch die mit § 18 Abs. 1 AuslBG verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers, "ein unkontrolliertes Einströmen" von Ausländern auf den inländischen Arbeitsmarkt zu verhindern und "eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte" zu vermeiden (vgl. die ErläutRV zu § 18 des AuslBG, 1451 BlgNR 13. GP, 31), nicht beeinträchtigt, weil die Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung in einem solchen Fall naturgemäß auch durch Arbeitskräfte oder Vertreter des Lieferanten erfolgen muss. Die Tätigkeit der Verbringung der Fenster und Türen vom Ort des Abladens zur Stelle des Einbaus ist nicht besonders aufwändig und von bloß untergeordneter Bedeutung, weshalb es sich dabei bloß um den Vorgang der Lieferung eines im Ausland hergestellten Werks, nämlich von Fenstern und Türen handelt und nicht um die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von Ausländern iSd § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG.Die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass die Arbeitsleistungen in der Sphäre desjenigen erbracht werden, der für dieses "in Anspruch"-Nehmen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung trägt. Dies kann nicht gesagt werden, wenn die Ausländer weder iSd Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, AuslBG in einem Betrieb des vom Bf vertretenen Unternehmens beschäftigt werden, noch sonst ersichtlich ist, dass die Arbeitsleistungen dem wirtschaftlichen Bereich des vom Bf vertretenen Unternehmens zuzurechnen wären. Das bloße Abladen der vom Ausland nach Österreich gelieferten Fenster und Türen unterliegt noch keiner Bewilligungspflicht im Grunde des Paragraph 18, AuslBG. Davon unterscheidet sich aber nicht wesentlich der daran anschließende weitere Vorgang der Verbringung der gelieferten Fenster und Türen an den Ort ihres Einbaus im Gebäude des vom Bf vertretenen Unternehmens zu dem Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung. Auch diese Tätigkeit ist noch der Sphäre des Lieferanten zuzurechnen, und durch sie ist auch die mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers, "ein unkontrolliertes Einströmen" von Ausländern auf den inländischen Arbeitsmarkt zu verhindern und "eine Benachteiligung inländischer Arbeitskräfte" zu vermeiden vergleiche die ErläutRV zu Paragraph 18, des AuslBG, 1451 BlgNR 13. GP, 31), nicht beeinträchtigt, weil die Überprüfung der Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Lieferung in einem solchen Fall naturgemäß auch durch Arbeitskräfte oder Vertreter des Lieferanten erfolgen muss. Die Tätigkeit der Verbringung der Fenster und Türen vom Ort des Abladens zur Stelle des Einbaus ist nicht besonders aufwändig und von bloß untergeordneter Bedeutung, weshalb es sich dabei bloß um den Vorgang der Lieferung eines im Ausland hergestellten Werks, nämlich von Fenstern und Türen handelt und nicht um die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen von Ausländern iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090354.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013