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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste fallen zwar dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden (Hinweis E 22. Februar 2006, 2005/09/0020). Eine Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG wird demgegenüber aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (Hinweis E 22. Jänner 2003, 2001/09/0135) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht.Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste fallen zwar dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, wenn sie kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich auf Grund spezifischer Bindung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger erbracht werden (Hinweis E 22. Februar 2006, 2005/09/0020). Eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG wird demgegenüber aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht (Hinweis E 22. Jänner 2003, 2001/09/0135) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090253.X01Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009