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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Beachte
Besprechung in: RdU 6/2010, 207-210;Rechtssatz
Der im AWG 2002 verwendete Begriff "Lagern" bedeutet nur etwas Vorübergehendes, während unter "Ablagern" etwas Langfristiges zu verstehen ist (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Sind seit der Verbringung der Kunststoffabfälle bis zur Erlassung des angefochtenen Beseitigungsauftrages mehr als drei Jahre vergangen, dann scheidet die Annahme einer bloß vorübergehenden "Lagerung" aus. Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 aber nur in hiefür genehmigten Deponien vorgenommen werden.Der im AWG 2002 verwendete Begriff "Lagern" bedeutet nur etwas Vorübergehendes, während unter "Ablagern" etwas Langfristiges zu verstehen ist (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Sind seit der Verbringung der Kunststoffabfälle bis zur Erlassung des angefochtenen Beseitigungsauftrages mehr als drei Jahre vergangen, dann scheidet die Annahme einer bloß vorübergehenden "Lagerung" aus. Eine Ablagerung von Abfällen darf nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aber nur in hiefür genehmigten Deponien vorgenommen werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070164.X10Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012