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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §5 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdU 6/2010, 207-210;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0182 E 25. Februar 2009 RS 4 (Hier: Kunststoffabfälle)Stammrechtssatz
Bodenaushubmaterial verliert gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.Bodenaushubmaterial verliert gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 die Abfalleigenschaft, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelt und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070164.X07Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012