RS Vwgh 2009/4/23 2006/07/0159

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0090 E 18. Jänner 2001 VwSlg 15537 A/2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bf haben im Verwaltungsverfahren nicht bemängelt, dass ihnen Name und Fachgebiet des von der belBeh beigezogenen Amtssachverständigen nicht bekannt gegeben wurden. Schon aus diesem Grund geht ihre Rüge, dass ihnen die Gutachten ohne Bekanntgabe von Name und Fachgebiet des Amtssachverständigen übermittelt worden seien, ins Leere, wäre es doch ihre Sache gewesen, eine solche Bekanntgabe zu verlangen (Hinweis E 25. September 1995, 95/10/0034).

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070159.X05

Im RIS seit

14.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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