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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 9 (Zusatz: Weil die Partei andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Eignung des Sachverständigen vorzutragen.)Stammrechtssatz
Der Partei den Namen und das Fachgebiet eines Amtssachverständigen bekannt zu geben, der in dem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, ein Gutachten erstattet hat, ist entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung eine durchaus angezeigte Maßnahme. Sie gehört zur Pflicht der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, 95/10/0034).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070159.X04Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009