RS Vwgh 2009/4/23 2006/07/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
UmweltkontrollG 1998 §6;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 VwSlg 15751 A/2002 RS 5

Stammrechtssatz

§ 6 UmweltkontrollG 1998 spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.Paragraph 6, UmweltkontrollG 1998 spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.

Schlagworte

Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070159.X03

Im RIS seit

14.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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