RS Vwgh 2009/4/23 2006/01/0694

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 2006/I/037;
StGB §105 Abs1;
StGB §107 Abs1;
StGB §83 Abs2;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG stellt jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen. Auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe kommt es dabei - im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - nicht an (vgl. RV 1189 BlgNR, XXII. GP, S. 4). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorsatzdelikte der Körperverletzung (§ 83 Abs. 2 StGB), der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) sowie der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 des StbG, BGBl Nr. 311/1985, in der Fassung der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, abgewiesen wurde, begegnet insofern keinen Bedenken, als im Zeitpunkt seiner Erlassung das in § 10 Abs. 1 Z 2 StbG normierte Verleihungshindernis (vgl. hiezu das hg. E vom 19. März 2009, Zl. 2008/01/0496) vorlag.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG stellt jede wegen einer Vorsatztat erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen. Auf das Ausmaß der Freiheitsstrafe kommt es dabei - im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 - nicht an vergleiche Regierungsvorlage 1189 BlgNR, römisch 22 . GP, Sitzung 4). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorsatzdelikte der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz 2, StGB), der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, abgewiesen wurde, begegnet insofern keinen Bedenken, als im Zeitpunkt seiner Erlassung das in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG normierte Verleihungshindernis vergleiche hiezu das hg. E vom 19. März 2009, Zl. 2008/01/0496) vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010694.X02

Im RIS seit

20.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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