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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV Art17 Abs3;Rechtssatz
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07 und V 20/07, die Wortfolge "flächenbezogen oder" in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, idF BGBl. I Nr. 108/2001, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, als gesetzwidrig aufgehoben. Jedoch ist im Beschwerdefall nicht die Betriebsprämie-Verordnung anzuwenden und war der Beschwerdefall überdies kein Anlassfall. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 besteht - abgesehen davon, dass mit einer allfälligen Aufhebung der innerstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht keine maßgebliche Veränderung der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen verbunden wäre; siehe sogleich - keine Möglichkeit, neuerlich Bedenken an den Verfassungsgerichtshof gegen die bereits aufgehobene Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 mit der Begründung heranzutragen, dass auch die KPF-VO 2000 auf einer Art. 18 B-VG widersprechenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum (Jahr 2003) liegt infolge der Wirkungen des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine "immunisierte" gesetzliche Grundlage vor, auf die sich die im Beschwerdefall anzuwendende KPF-VO stützen konnte. Der Wegfall der KPF-VO als Folge der Aufhebung des § 99 Abs. 1 Z 6 Marktordnungsgesetz 1985 hätte jedoch im Übrigen - unabhängig von den Wirkungen des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 - keine weiteren Folgen für das gegenständliche Verfahren. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgebliche Rechtsgrundlage ist nämlich nicht die innerstaatliche KPF-VO 2000, sondern unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001).Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G 21/07 und römisch fünf 20/07, die Wortfolge "flächenbezogen oder" in Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, als gesetzwidrig aufgehoben. Jedoch ist im Beschwerdefall nicht die Betriebsprämie-Verordnung anzuwenden und war der Beschwerdefall überdies kein Anlassfall. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 besteht - abgesehen davon, dass mit einer allfälligen Aufhebung der innerstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht keine maßgebliche Veränderung der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen verbunden wäre; siehe sogleich - keine Möglichkeit, neuerlich Bedenken an den Verfassungsgerichtshof gegen die bereits aufgehobene Wortfolge in Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, Marktordnungsgesetz 1985 mit der Begründung heranzutragen, dass auch die KPF-VO 2000 auf einer Artikel 18, B-VG widersprechenden gesetzlichen Grundlage beruhte. Für den im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum (Jahr 2003) liegt infolge der Wirkungen des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine "immunisierte" gesetzliche Grundlage vor, auf die sich die im Beschwerdefall anzuwendende KPF-VO stützen konnte. Der Wegfall der KPF-VO als Folge der Aufhebung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, Marktordnungsgesetz 1985 hätte jedoch im Übrigen - unabhängig von den Wirkungen des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2007 - keine weiteren Folgen für das gegenständliche Verfahren. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgebliche Rechtsgrundlage ist nämlich nicht die innerstaatliche KPF-VO 2000, sondern unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht (Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2419/2001).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005170186.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009