Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 8.400,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen und 21 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, inwiefern ihn die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird nämlich dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung nicht nur des wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Interesses vor dem Hintergrund der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 8.400,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen und 21 Stunden) verhängt und ihm die Bezahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, inwiefern ihn die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe angesichts seiner wirtschaftlichen Situation tatsächlich unverhältnismäßig hart träfe. Der durch die Geldstrafe für den Beschwerdeführer bewirkte Nachteil wird nämlich dadurch abgemildert, dass die Behörde gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist. Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung nicht nur des wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an der Einbringung der Geldstrafe, sondern auch des in der Strafnorm zum Ausdruck gebrachten general- und spezialpräventiven öffentlichen Interesses vor dem Hintergrund der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090046.A01Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009