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L70705 Theater Veranstaltung SalzburgNorm
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0406 E 24. April 2009 2008/02/0357 E 24. April 2009 2008/02/0358 E 24. April 2009 2008/02/0407 E 24. April 2009Rechtssatz
Es bedarf keiner weiteren Feststellungen, ob ein Geldspielapparat auch betrieben wurde, weil nach dem Gesetz bereits das Aufstellen eines Geldspielapparates verboten ist (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b Slbg VeranstaltungsG 1997) und ein Verstoß gegen das Aufstellen nach § 32 Abs. 1 lit. j legcit strafbar ist.Es bedarf keiner weiteren Feststellungen, ob ein Geldspielapparat auch betrieben wurde, weil nach dem Gesetz bereits das Aufstellen eines Geldspielapparates verboten ist vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Slbg VeranstaltungsG 1997) und ein Verstoß gegen das Aufstellen nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, legcit strafbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020356.X04Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009