RS Vwgh 2009/4/24 2008/02/0356

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2009
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg
L70715 Spielapparate Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs1 litj;
VStG §39 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0406 E 24. April 2009 2008/02/0357 E 24. April 2009 2008/02/0358 E 24. April 2009 2008/02/0407 E 24. April 2009

Rechtssatz

Es bedarf keiner weiteren Feststellungen, ob ein Geldspielapparat auch betrieben wurde, weil nach dem Gesetz bereits das Aufstellen eines Geldspielapparates verboten ist (vgl. § 21 Abs. 1 lit. b Slbg VeranstaltungsG 1997) und ein Verstoß gegen das Aufstellen nach § 32 Abs. 1 lit. j legcit strafbar ist.Es bedarf keiner weiteren Feststellungen, ob ein Geldspielapparat auch betrieben wurde, weil nach dem Gesetz bereits das Aufstellen eines Geldspielapparates verboten ist vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Slbg VeranstaltungsG 1997) und ein Verstoß gegen das Aufstellen nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, legcit strafbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020356.X04

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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