Index
L70705 Theater Veranstaltung SalzburgNorm
VeranstaltungsG Slbg 1997 §21 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0406 E 24. April 2009 2008/02/0357 E 24. April 2009 2008/02/0358 E 24. April 2009 2008/02/0407 E 24. April 2009Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0238 E 20. November 2007 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Beschlagnahme der Geldspielapparate rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich Gewinne ausbezahlt worden sind, sondern darauf, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 lit. b Salzburger Veranstaltungsgesetz (hier: Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten) ist als Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 1 lit. j leg. cit. zu ahnden. Die Spielapparate sind diesfalls gemäß § 32 Abs. 3 dieses Gesetzes für verfallen zu erklären. Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0047).Bei der Beurteilung, ob die Beschlagnahme der Geldspielapparate rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich Gewinne ausbezahlt worden sind, sondern darauf, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, Litera b, Salzburger Veranstaltungsgesetz (hier: Aufstellen und Betrieb von Geldspielapparaten) ist als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera j, leg. cit. zu ahnden. Die Spielapparate sind diesfalls gemäß Paragraph 32, Absatz 3, dieses Gesetzes für verfallen zu erklären. Für die Beurteilung der Einstufung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist nicht der Apparat selbst entscheidend, sondern die Art der Herbeiführung der Spielergebnisse vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020356.X03Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009