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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;Rechtssatz
Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (Hinweis E 11. Oktober 2002, 2000/02/0187).Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (Hinweis E 11. Oktober 2002, 2000/02/0187).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020118.X01Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014