RS Vwgh 2009/4/24 2008/02/0118

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Veröffentlicht am 24.04.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z6;
ASchG 1994 §4 Abs1;
ASchG 1994 §4 Abs3;
ASchG 1994 §7;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (Hinweis E 11. Oktober 2002, 2000/02/0187).Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Tatort, dessen Angabe der Spruch nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu enthalten hat, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (Hinweis E 11. Oktober 2002, 2000/02/0187).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020118.X01

Im RIS seit

19.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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