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E1TNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2008/09/0092 B 21. November 2008 RS 1 (hier vier ungarische Arbeitnehmer)Stammrechtssatz
Stattgebung - Untersagungen nach § 18 AuslBG - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von insgesamt 30 namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages.Stattgebung - Untersagungen nach Paragraph 18, AuslBG - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von insgesamt 30 namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages.
Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin hat einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan. Demgegenüber hat die belangte Behörde lediglich damit argumentiert, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die zwischen der Europäischen Union und Österreich verhandelten Übergangsarrangements für die neuen Beitrittsländer de facto außer Kraft gesetzt, wobei das öffentliche Interesse an der Einhaltung derselben höher zu bewerten sei als einzelbetriebliche Interessen. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde damit im Lichte des Europa-Abkommens u.a. mit Ungarn zwar öffentliche Interessen darlegt, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erscheint im Übrigen nicht geeignet, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin hat einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan. Demgegenüber hat die belangte Behörde lediglich damit argumentiert, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die zwischen der Europäischen Union und Österreich verhandelten Übergangsarrangements für die neuen Beitrittsländer de facto außer Kraft gesetzt, wobei das öffentliche Interesse an der Einhaltung derselben höher zu bewerten sei als einzelbetriebliche Interessen. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde damit im Lichte des Europa-Abkommens u.a. mit Ungarn zwar öffentliche Interessen darlegt, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erscheint im Übrigen nicht geeignet, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.
Schlagworte
Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090023.A01Im RIS seit
07.10.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009