RS Vwgh 2009/4/27 AW 2009/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2009
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Index

E1T
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
AuslBG §18 Abs12;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2008/09/0092 B 21. November 2008 RS 1 (hier vier ungarische Arbeitnehmer)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Untersagungen nach § 18 AuslBG - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von insgesamt 30 namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages.Stattgebung - Untersagungen nach Paragraph 18, AuslBG - Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von insgesamt 30 namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages.

Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin hat einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan. Demgegenüber hat die belangte Behörde lediglich damit argumentiert, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die zwischen der Europäischen Union und Österreich verhandelten Übergangsarrangements für die neuen Beitrittsländer de facto außer Kraft gesetzt, wobei das öffentliche Interesse an der Einhaltung derselben höher zu bewerten sei als einzelbetriebliche Interessen. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde damit im Lichte des Europa-Abkommens u.a. mit Ungarn zwar öffentliche Interessen darlegt, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erscheint im Übrigen nicht geeignet, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin hat einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan. Demgegenüber hat die belangte Behörde lediglich damit argumentiert, durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden die zwischen der Europäischen Union und Österreich verhandelten Übergangsarrangements für die neuen Beitrittsländer de facto außer Kraft gesetzt, wobei das öffentliche Interesse an der Einhaltung derselben höher zu bewerten sei als einzelbetriebliche Interessen. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde damit im Lichte des Europa-Abkommens u.a. mit Ungarn zwar öffentliche Interessen darlegt, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erscheint im Übrigen nicht geeignet, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090001.A01

Im RIS seit

07.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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