RS Vwgh 2009/4/28 2009/06/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
27/02 Notare

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NO 1871 §12;
StGG Art2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Soweit der Bf (Notariatskandidat) Gleichheitsbedenken gegen § 12 NO aufwirft, weil für den Substituten eine Berechtigung gemäß dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, erscheint dies dadurch gerechtfertigt, dass diese Berechtigung an einen Amtssitz in einem bestimmten Gebiet anknüpft, in dem (im Sinne des § 12 NO) eine (andere) "Landessprache üblich" ist. Beim ernannten Notar ist dieser Amtssitz durch die Ernennung bestimmt und ein Anknüpfen an dieses Kriterium ist problemlos möglich. Das trifft auf einen Notariatskandidaten, der allenfalls als Substitut tätig wird, in dieser Form nicht zu. Dass das Gesetz auf den potentiellen Fall eines solchen Substituten nicht abstellt, macht die Norm nicht verfassungsrechtlich bedenklich.Soweit der Bf (Notariatskandidat) Gleichheitsbedenken gegen Paragraph 12, NO aufwirft, weil für den Substituten eine Berechtigung gemäß dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, erscheint dies dadurch gerechtfertigt, dass diese Berechtigung an einen Amtssitz in einem bestimmten Gebiet anknüpft, in dem (im Sinne des Paragraph 12, NO) eine (andere) "Landessprache üblich" ist. Beim ernannten Notar ist dieser Amtssitz durch die Ernennung bestimmt und ein Anknüpfen an dieses Kriterium ist problemlos möglich. Das trifft auf einen Notariatskandidaten, der allenfalls als Substitut tätig wird, in dieser Form nicht zu. Dass das Gesetz auf den potentiellen Fall eines solchen Substituten nicht abstellt, macht die Norm nicht verfassungsrechtlich bedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060043.X02

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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