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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Bf (Notariatskandidat) Gleichheitsbedenken gegen § 12 NO aufwirft, weil für den Substituten eine Berechtigung gemäß dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, erscheint dies dadurch gerechtfertigt, dass diese Berechtigung an einen Amtssitz in einem bestimmten Gebiet anknüpft, in dem (im Sinne des § 12 NO) eine (andere) "Landessprache üblich" ist. Beim ernannten Notar ist dieser Amtssitz durch die Ernennung bestimmt und ein Anknüpfen an dieses Kriterium ist problemlos möglich. Das trifft auf einen Notariatskandidaten, der allenfalls als Substitut tätig wird, in dieser Form nicht zu. Dass das Gesetz auf den potentiellen Fall eines solchen Substituten nicht abstellt, macht die Norm nicht verfassungsrechtlich bedenklich.Soweit der Bf (Notariatskandidat) Gleichheitsbedenken gegen Paragraph 12, NO aufwirft, weil für den Substituten eine Berechtigung gemäß dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, erscheint dies dadurch gerechtfertigt, dass diese Berechtigung an einen Amtssitz in einem bestimmten Gebiet anknüpft, in dem (im Sinne des Paragraph 12, NO) eine (andere) "Landessprache üblich" ist. Beim ernannten Notar ist dieser Amtssitz durch die Ernennung bestimmt und ein Anknüpfen an dieses Kriterium ist problemlos möglich. Das trifft auf einen Notariatskandidaten, der allenfalls als Substitut tätig wird, in dieser Form nicht zu. Dass das Gesetz auf den potentiellen Fall eines solchen Substituten nicht abstellt, macht die Norm nicht verfassungsrechtlich bedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060043.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013