RS Vwgh 2009/4/28 2009/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Einhaltung einer Baunutzungszahl kommt der Nachbarin mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG kein Mitspracherecht zu.Zur Einhaltung einer Baunutzungszahl kommt der Nachbarin mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg. BauG kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060015.X06

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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