RS Vwgh 2009/4/28 2009/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §36 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §4 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbarrecht dahingehend, beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials mit Lkw nicht durch dadurch entstehende Geruch- und Staubimmissionen belästigt zu werden, ist weder aus § 4 Abs. 3 noch aus § 8 Vlbg. BauG ableitbar. Zutreffend hat die belangte Behörde allerdings darauf verwiesen, dass nach § 36 Abs. 3 Vlbg. BauG die Bauausführenden alle Maßnahmen zu treffen haben, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintanzuhalten. Insofern ist dem Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG kein Mitspracherecht im Bauverfahren eingeräumt. Allfällige Ansprüche nach dem bürgerlichen Recht bleiben unberührt.Ein Nachbarrecht dahingehend, beim Aushub der Baugrube und beim Abtransport des ausgehobenen Materials mit Lkw nicht durch dadurch entstehende Geruch- und Staubimmissionen belästigt zu werden, ist weder aus Paragraph 4, Absatz 3, noch aus Paragraph 8, Vlbg. BauG ableitbar. Zutreffend hat die belangte Behörde allerdings darauf verwiesen, dass nach Paragraph 36, Absatz 3, Vlbg. BauG die Bauausführenden alle Maßnahmen zu treffen haben, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie den Schutz vor Schäden an Nachbarbauwerken zu gewährleisten und um vermeidbare Belästigungen, besonders durch Lärm und Staub, hintanzuhalten. Insofern ist dem Nachbarn aber mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg. BauG kein Mitspracherecht im Bauverfahren eingeräumt. Allfällige Ansprüche nach dem bürgerlichen Recht bleiben unberührt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060015.X04

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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