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L82000 BauordnungNorm
AVG §14 Abs5;Rechtssatz
Es mag sein, dass die Nachbarin der Protokollierung (hier: der Bauverhandlung) mittels Schallträgers nicht zugestimmt hat, darauf kommt es aber nach der maßgeblichen Fassung des § 14 AVG (hier § 14 Abs. 7) nicht an (anders als nach der früheren Fassung, damals § 14 Abs. 5, wobei aber nicht auf die Zustimmung abgestellt wurde, sondern darauf, dass kein Einwand erhoben werde).Es mag sein, dass die Nachbarin der Protokollierung (hier: der Bauverhandlung) mittels Schallträgers nicht zugestimmt hat, darauf kommt es aber nach der maßgeblichen Fassung des Paragraph 14, AVG (hier Paragraph 14, Absatz 7,) nicht an (anders als nach der früheren Fassung, damals Paragraph 14, Absatz 5,, wobei aber nicht auf die Zustimmung abgestellt wurde, sondern darauf, dass kein Einwand erhoben werde).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060015.X03Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013