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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §68;Rechtssatz
Unzutreffend ist die Auffassung, dass nichtige Bescheide keiner Rechtskraft fähig seien, falls nicht ein ausdrücklicher Heilungstatbestand vorliege. Es verhält sich vielmehr geradezu umgekehrt, ein solcher Nichtigkeitsgrund hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft. Leiden nämlich Bescheide im Sinne des § 54 Tir. BauO 2001 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel, bedeutet dies, dass sie, ihre Rechtskraft vorausgesetzt, von der Oberbehörde (§ 68 AVG) oder von der Aufsichtsbehörde (§ 121 Tir. GdO) in Ausübung des Aufsichtsrechtes behoben werden können, also "vernichtbar" sind. Solange dies nicht erfolgt ist, gehören solche Bescheide dem Rechtsbestand an und sind für die vorzunehmende Beurteilung maßgeblich.Unzutreffend ist die Auffassung, dass nichtige Bescheide keiner Rechtskraft fähig seien, falls nicht ein ausdrücklicher Heilungstatbestand vorliege. Es verhält sich vielmehr geradezu umgekehrt, ein solcher Nichtigkeitsgrund hindert nicht den Eintritt der Rechtskraft. Leiden nämlich Bescheide im Sinne des Paragraph 54, Tir. BauO 2001 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel, bedeutet dies, dass sie, ihre Rechtskraft vorausgesetzt, von der Oberbehörde (Paragraph 68, AVG) oder von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 121, Tir. GdO) in Ausübung des Aufsichtsrechtes behoben werden können, also "vernichtbar" sind. Solange dies nicht erfolgt ist, gehören solche Bescheide dem Rechtsbestand an und sind für die vorzunehmende Beurteilung maßgeblich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060241.X01Im RIS seit
10.06.2009Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011