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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0021Rechtssatz
Zur Verhinderung des Unterlaufens der Voraussetzungen eines Aussetzungsantrages nach § 212a BAO wird (anders als etwa in Bezug auf eine Frist nach § 230 Abs. 2 BAO) zur Beseitigung einer gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung (eines noch unerledigten Aussetzungsantrages) ein Vollstreckungsbescheid nur dann im Sinn des Gesetzes gelegen sein, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd § 212a Abs. 2 lit. c BAO) gerichtet ist (vgl. Ritz, BAO3, § 230 Tz. 16, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO6, § 230 Anm. 31).Zur Verhinderung des Unterlaufens der Voraussetzungen eines Aussetzungsantrages nach Paragraph 212 a, BAO wird (anders als etwa in Bezug auf eine Frist nach Paragraph 230, Absatz 2, BAO) zur Beseitigung einer gemäß Paragraph 230, Absatz 6, BAO bestehenden Hemmung (eines noch unerledigten Aussetzungsantrages) ein Vollstreckungsbescheid nur dann im Sinn des Gesetzes gelegen sein, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit (iSd Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO) gerichtet ist vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 230, Tz. 16, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO6, Paragraph 230, Anmerkung 31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130020.X02Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009