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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/13/0021Rechtssatz
Bei der Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO, die nach der (bescheidmäßigen) Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst wird, handelt es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO (vgl. Ritz, BAO3, § 230 Tz 4, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO7, § 230 Anm. 10), nicht jedoch um eine Frist nach § 230 Abs. 6 BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung voraussetzt). Im Vollstreckungsbescheidverfahren ist ebenso wie im Sicherstellungsverfahren (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0057, VwSlg 7162 F/1997, und die weiteren Judikaturnachweise bei Ritz, aaO, § 232 Tz 11) bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen.Bei der Nachfrist des Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO, die nach der (bescheidmäßigen) Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst wird, handelt es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach Paragraph 230, Absatz 2, BAO vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 230, Tz 4, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO7, Paragraph 230, Anmerkung 10), nicht jedoch um eine Frist nach Paragraph 230, Absatz 6, BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung voraussetzt). Im Vollstreckungsbescheidverfahren ist ebenso wie im Sicherstellungsverfahren vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 95/15/0057, VwSlg 7162 F/1997, und die weiteren Judikaturnachweise bei Ritz, aaO, Paragraph 232, Tz 11) bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007130020.X01Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009