RS Vwgh 2009/4/28 2007/06/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2009
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0224 E 5. Juli 2007 RS 2 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

§ 8 Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. (Hier:

Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des § 8 leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)Das Projekt (bestehend aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelwohnhaus), das drei Kamine aufweist, die sich hangabwärts vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück befinden, kann nicht als Bauwerk im Sinne des Paragraph 8, leg. cit. qualifiziert werden, das einen Verwendungszweck hat, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn im vorliegenden Wohngebiet erwarten lässt.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060259.X01

Im RIS seit

23.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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