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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11;Rechtssatz
Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).Die Haftung nach Paragraph 11, BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach Paragraph 11, BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1999, 98/16/0411, VwSlg 7355 F/1999, und vom 30. März 2000, 99/16/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130197.X01Im RIS seit
28.05.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013