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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2008, 2006/15/0101, mwN, und vom 26. Juni 2007, 2006/13/0103), nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können (vgl. etwa das zur insoweit vergleichbaren niederösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0245).Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2008, 2006/15/0101, mwN, und vom 26. Juni 2007, 2006/13/0103), nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können vergleiche etwa das zur insoweit vergleichbaren niederösterreichischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, 2005/17/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130189.X02Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009